Olga Kronsteiner,
Hundertwasser gewinnt Prozess
Auch ein Bilderrahmen kann das Urheberrecht verletzen, meldet die APA einen aktuellen Gerichtsbeschluss. Und dabei sei eine Veränderung des Werkes nicht unbedingt erforderlich, lautet die Begründung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH gibt damit einer vom mittlerweile verstorbenen Künstler Friedensreich Hundertwasser (1928-2000) in Düsseldorf eingebrachten Klage in oberster Instanz statt.
Laut einem Bericht der deutschen Tageszeitung \"Handelsblatt\" hätte der Beklagte legal und mit dem Einverständnis des Künstlers Kunstdrucke zweier Sujets vertrieben. Ohne Zustimmung wurden die Drucke \"Hundertwasserhaus in Wien\" und \"Die vier Einsamkeiten\" allerdings in einem Rahmen mit aufgemalten Motiven verkauft, die sich an den Hundertwasser-Stil anlehnten und die Gestaltung des Bildes \"gleichsam in den Rahmen hinein fortsetzten\".
Der BGH gab dem Künstler posthum Recht, da das Urheberrecht die persönliche, geistige Schöpfung und nicht nur das konkrete Werkstück des Künstlers schütze. Die Integration einer Arbeit in ein \"Gesamtkunstwerk\" entspricht damit - auch wenn am Werk selbst nichts verändert wurde - einer Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne.
Weiters entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass der Beklagte jetzt den gesamten Gewinn rückerstatten muss, obwohl der Vertrieb der Kunstdrucke an sich nicht rechtswidrig war.
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